Gastbeitrag

bloom2Am 21. November 2013 wurde vor dem Europäischen Parlament eine Rede gehalten, wie man sie wohl noch in keinem Parlament gehört hat: Der britische Abgeordnete Godfrey Bloom zitiert den Anarchisten Murray Rothbard, dass Steuern Diebstahl seien und prophezeit den Abgeordneten, dass sie bald „hängen“ werden, falls sie sich weiter auf Kosten der Bürger bereicherten.

Godfrey Bloom: “The State is an Institution of Theft“

Die durch Milton Friedman und Murray Rothbard populär gewordene Aussage, dass Steuern Diebstahl seien, polarisiert dabei stark und stößt auch bei den meisten Bürgern auf Befremden.

Haben die Libertären recht mit ihrer Aussage oder liegt die Mehrheit mit ihrer intuitiven Ablehnung richtig?

Betrachtet man, wie im deutschen Recht die Begriffe „Diebstahl“ und „Steuern“ definiert sind, ist es möglich, zu einem Verständnis zu kommen, wodurch sich die Begriffe unterscheiden und womit die Unterscheidung begründet wird.

Im Sinne des § 242 StGB (Strafgesetzbuch) begeht Diebstahl, wer eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Man könnte in diesem Sinne argumentieren, dass Besteuerung als Diebstahl einzuordnen ist, weil einem Bürger eine bewegliche Sache (Geld) weggenommen wird, um sie sich (dem Staat) oder einem Dritten (Umverteilung zu einem anderen Bürger) zuzueignen.

Gibt es einen Grund, dass Steuern dennoch „Steuern“ genannt und nicht als Diebstahl eingeordnet werden?

Ausschlaggebend dafür ist im Paragraphen, der Diebstahl definiert, der Begriff „rechtswidrig“: Eine Besteuerung ist im Sinne des Gesetzes nicht rechtswidrig, weil der Staat die Gesetzlichkeit der Besteuerung durch Definition der Steuergesetzgebungshoheit im Grundgesetz festgelegt hat. Der Staat hat in den durch ihn definierten Gesetzen also festgelegt, dass zwar die Wegnahme von Geld Dritter eine Straftat ist, aber nicht, wenn die Wegnahme durch Staatsbedienstete für die Steuererhebung erfolgt.

Diese Unterscheidung ist deswegen möglich, weil der Staat Recht in Zivilrecht und Öffentliches Recht unterscheidet, d. h., dass für den Staat und die in seinem Auftrag handelnden Bürger ein anderes Recht gilt als für die restlichen Bürger. Im Auftrag des Staates handelnde Bürger können deshalb unsanktioniert Handlungen durchführen, die für andere Bürger eine Straftat darstellen und verboten sind. Nach dem Prinzip der „Einheitlichkeit der Rechtsordnung“ kann Staatsdienern nicht strafrechtlich verboten sein, was ihnen durch das Öffentliche Recht erlaubt ist.

In einer Gesellschaft mit einheitlichem Recht würden der Staat und seine Bediensteten denselben Regeln unterliegen wie alle Bürger, er dürfte selbst keine Methoden anwenden, die er generell als schädlich definiert. Mit diesem stringenten Ansatz würde der Staat aber seine eigene Existenz delegitimieren; gewünschte Strukturen könnten nur noch durch freiwillige Vereinbarung erzielt werden. Hielte der Staat sich bei einheitlichem Recht an seine eigenen Regeln, käme man damit automatisch zu einer voluntaristischen Gesellschaft ohne Zwangselement, ein staatliches Gewaltmonopol wäre damit ausgeschlossen.

Das staatliche Gewaltmonopol entspringt deshalb aus einer unterscheidenden Definition, was Recht ist – die Bürger, die den „Staat“ ausmachen, dürfen Zwang anwenden, wo es den anderen Bürgern nicht erlaubt ist.

Wir stoßen mit dem Zwang auch auf ein fehlendes Element der oben angeführten Aussage „Steuern sind Diebstahl“. Eine durchführbare Besteuerung setzt voraus, dass der Staat diese auch per Zwang durchsetzen kann. Wer sich der Besteuerung entzieht, kann mit Entzug der Freiheit bestraft werden; die Steuern werden zwangsweise eingezogen.

Ergänzt man die gesetzliche Definition von Diebstahl um das Element „Zwang“ (im juristischen Sinne „Nötigung“), kommt man von § 242 und dem Delikt Diebstahl direkt zu § 249 StGB, der „Raub“ definiert: Tatobjekt des Raubes ist wie bei Diebstahl die Zueignung einer fremden beweglichen Sache, jedoch unter Anwendung von Zwangsmitteln.

Raub unterscheidet sich vom Diebstahl durch die Offenheit der Wegnahme, die Anwendung von Gewalt ist deshalb im Gegensatz zum Diebstahl notwendig, falls der Beraubte sich der Wegnahme widersetzt. Beide Merkmale treffen auch auf die Besteuerung zu.

Bezahlt der Steuerpflichtige in Erwartung des drohenden Übels die Steuern schon, bevor andere Bürger ihm diese im Auftrag der Staatsorgane entziehen, wäre der Sachverhalt im Sinne des Strafgesetzbuches als „räuberische Erpressung“ einzuordnen.

Die Aussage, dass Steuern Diebstahl sind, wäre bei einem einheitlichen Recht deshalb nach juristischen Maßstäben nicht vollständig.

Besteuerung kann differenzierend auch bei identischen zugrundeliegenden Handlungen „Besteuerung“ genannt werden, wenn man die Prämisse akzeptiert, dass Staatsbedienstete nach anderen Regeln handeln dürfen als der Privatmann.

Hält man aber im Kant’schen Sinne nur solches Recht für Recht, das ausnahmslos für alle gleich gilt, dann entspricht die Besteuerung nach den Kategorien des Strafgesetzbuches nicht dem einfachen „Diebstahl“, sondern eher den Delikten „räuberische Erpressung“ und „Raub“.